Das "Blutschutzgesetz"
Eines der Nürnberger Gesetze war das so genannte "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre". Es gründete auf der nationalsozialistischen Rasselehre und damit auf der Annahme, dass "die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes" sei und wird auch als Blutschutzgesetz bezeichnet.
Nach dem Gesetz war es Juden und Nicht-Juden verboten zu heiraten. Bereits geschlossene Ehen galten als nichtig. Zudem war es ihnen auch untersagt, außerehelichen Geschlechtsverkehr zu haben.
Eine weitere Verordnung des Blutschutzgesetzes war, dass Juden keine nicht-jüdischen Hausangestellten beschäftigen durften. Es war ihnen auch verboten, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen oder die Reichsfarben zu zeigen. Im Falle eines Verstoßes drohte ihnen eine Geldstrafe, Gefängnis oder Zuchthaus.
Das Reichsbürgergesetz
Das zweite Nürnberger Gesetz war das so genannte Reichsbürgergesetz. Es regelte die Reichszugehörigkeit im nationalsozialistischen Deutschland.
In den dazugehörigen Verordnungen war festgelegt, dass Staatsangehörige jüdischen Glaubens nicht als Reichsbürger gelten konnten. Es war ihnen auch untersagt, zu wählen und ein öffentliches Amt zu bekleiden. Jüdische Beamte hatten mit Ablauf des 31. Januar 1935 in den Ruhestand zu treten.
Nach den Verordnungen zum Reichsbürgergesetz galt als Jude,
- wer mindestens drei jüdische Großeltern hatte.
- wer zwei jüdische Großeltern hatte und nach dem Erlass des Gesetzes jüdischen Glaubens war, mit einem Juden verheiratet oder ein jüdisches Elternteil hatte.
Die Nazis kontrollierten die Einhaltung der Nürnberger Gesetze streng. Sie bestraften jeden, der seine nicht-jüdische Abstammung nicht beweisen konnte.
(Erstveröffentlichung 2003. Letzte Aktualisierung 04.06.2020)