Der Jagdschein
Wer in Deutschland jagen möchte, braucht einen Jagdschein. Neben dem Nachweis über eine aktuelle Jagdhaftpflichtversicherung ist hierfür vor allem eine bestandene Jägerprüfung ausschlaggebend.
Dazu muss der Anwärter in einer Schießprüfung entsprechende Fähigkeiten im Umgang mit verschiedenen Schusswaffen nachweisen. Darüber hinaus werden relativ umfangreiche theoretische und mündlich-praktische Kenntnisse aus allen für die Jagd wichtigen Bereichen abgefragt:
- Wildarten, Wildbiologie, Wildhege
- Wildschadensverhütung
- Jagd- und Waffenrecht, Waffenkunde, Unfallverhütungsvorschriften
- Führung von Jagdhunden
- Gesundheitlich, hygienische Aspekte bei der Beurteilung des Wildbrets
- Tier- und Naturschutz
Wer den Jagdschein einmal erhalten hat, kann ihn jedes Jahr ohne weitere Nachprüfung verlängern lassen. Aber auch mit dem Jagdschein darf in Deutschland nur mit der Zustimmung des entsprechenden Revierleiters jagen.
Das bedeutet konkret, dass der Jagdscheininhaber nach einem Vorsprechen entweder zur Jagd eingeladen wird, gegen Bezahlung bestimmte Stückzahlen jagen darf oder selbst ein Jagdrevier pachten muss.
Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden
Die Jagd in Deutschland ist an Grund und Boden gebunden. Besitzer einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche mit einer je nach Bundesland festgelegten Mindestfläche (in Baden-Württemberg 75 Hektar) haben das Recht auf einen Eigenjagdbezirk, in dem Sie das Jagdrecht alleine oder mit einer begrenzten Anzahl anderer Jäger ausüben können. Vorausgesetzt ist natürlich auch hier der Besitz eines gültigen Jagdscheins.
Alle Flächen, die kleiner oder keine Eigenjagdbezirke sind, werden zu Jagdbezirken von mindestens 150 Hektar (in Bayern und Niedersachen 250 Hektar) zusammengefasst. Die Gemeinden und Privatbesitzer dieser Flächen üben in einer Jagdgenossenschaft das Jagdrecht gemeinsam aus.
2012 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings, dass ein Grundeigentümer nicht automatisch zu einer Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verpflichtet werden kann, wie dies bis dahin automatisch der Fall war.
Will der Grundeigentümer seine Ländereien befrieden, sprich der Jagd entziehen, muss er über diesen Wunsch gerichtlich entscheiden lassen.
Diese Hürde ist relativ hoch und bisher haben nur wenige dieses Recht in Anspruch genommen, so dass die Neureglung, zumindest aktuell, zu keinen wesentlichen Veränderungen im deutschen Jagdsystem geführt hat.
Wer nicht selbst jagen will, kann sein Jagdrecht aber auch verpachten. Die Preise hierfür sind sehr unterschiedlich. Da werden jährlich Höchstpreise von 20 bis 30 Euro pro Hektar waldreiche Reviere mit viel Rotwild bezahlt.
Wird das Jagdrevier allerdings zum Großteil landwirtschaftlich bewirtschaftet und es ist mit großen Wildschäden zu rechnen, ist der Preis oft sehr niedrig oder es kann für manche Jagdbezirke gar zum Problem werden, einen Jagdpächter zu finden.
Jagdpacht bringt Rechte und Pflichten
Der Jagdpächter erwirbt nicht nur das Recht zur Jagd, er ist gleichzeitig verantwortlich für die Wildschäden, die in seinem Revier entstehen.
Verwüsten die Wildschweine zum Beispiel nachts einen Maisacker und der Bauer bemerkt dies innerhalb einer angemessenen Zeit, kann er sich beim zuständigen Revierpächter melden und Schadensersatz fordern. Einigt man sich nicht, wird ein Wildschadensschätzer dazu gerufen.
In Baden-Württemberg muss der Landwirt seit der Jagdgesetznovelle 2015 beim Mais 20 Prozent des Schadens selbst tragen. Bei Wildschäden im Garten eines Privatgrundstücks, ist der Jagdpächter allerdings nicht zum Schadensausgleich verpflichtet.
Genauso wie Landwirte, sind auch häufig Waldbesitzer durch den Verbiss an jungen Bäumen vom Wildschaden betroffen. Auch sie können einen Schadensersatz fordern, der sich allerdings schwer berechnen lässt, weil der direkte Schaden an den kleinen Bäumen eher gering ist.
Denn der eigentliche Schaden entsteht dadurch, dass wertvolle Bäume erst gar nicht wachsen können und somit der Holzwirtschaft verloren gehen.
Wildtierregulation per Abschussquote
Nehmen die Wildschäden in Wald- oder Forstwirtschaft Überhand, kann alle drei Jahre die Abschussquote im betroffenen Revier erhöht werden. Dazu legt der Revierbesitzer der unteren Jagdbehörde eine Abschussplanung vor, die auch von der entsprechenden Forstbehörde kommentiert werden muss.
Das Ziel dieser Neubewertung ist es, entsprechend der aufgetretenen Wildschäden, die Abschusszahlen aus der Vorsaison nach oben oder unten zu korrigieren.
Leider gibt es bis heute keine Zahlen über die realen Wildtierbestände. Ein entsprechendes Wildtiermonitoring, das technisch realisierbar und bezahlbar wäre und außerdem den stark unterschiedlichen Geländeverhältnissen und Wildtierbewegungen Rechnung trägt, gibt es bisher nicht.
Deshalb werden die Abschusszahlen zur Wildregulation nicht nach den realen Wildtierbeständen, sondern – wie seit Anfang des letzten Jahrhunderts – nach den entstandenen Wildschäden festgelegt.